Schoba Immobilien Potsdam
– Axel Schoba –
Hausverwaltung Marina Schoba
– Marina Schoba –
Stand: September 2026
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen den nachfolgend aufgeführten Unternehmen und ihren jeweiligen Kunden Anwendung:
a) Schoba Immobilien Potsdam
Roßkastanienstr. 15
14469 Potsdam
Inhaber: Axel Schoba
E-Mail: immobilien@schoba.de
Telefon: 0331 50 52 931
– nachfolgend „Makler“ –
und
b) Hausverwaltung Marina Schoba
Roßkastanienstr. 4
14469 Potsdam
Inhaber: Marina Schoba
E-Mail: hausverwaltung@schoba.de
Telefon: 0331 96 76 48 60
– nachfolgend „Hausverwaltung“ –
2. Die vorgenannten Unternehmen sind rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängig. Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich dasjenige Unternehmen, mit dem der jeweilige Vertrag geschlossen wurde.
3. Die Bestimmungen des Abschnitts B gelten ausschließlich für Maklerverträge mit Schoba Immobilien Potsdam.
4. Die Bestimmungen des Abschnitts C gelten ausschließlich für Verwaltungsverträge mit der Hausverwaltung Marina Schoba.
5. Die Bestimmungen des Abschnitts D gelten für beide Geschäftsbereiche, soweit sie nach ihrem Inhalt auf das jeweilige Vertragsverhältnis Anwendung finden.
6. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Kunden und dem jeweiligen Vertragspartner haben Vorrang vor diesen AGB.
7. Soweit diese AGB gegenüber einem Verbraucher verwendet werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Vertragliche Leistungen
1. Art und Umfang der vom jeweiligen Unternehmen geschuldeten Leistungen bestimmen sich vorrangig nach dem jeweiligen Einzelvertrag, Auftrag, Verwaltervertrag, Maklervertrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
2. Diese AGB ergänzen die jeweilige individuelle Vereinbarung.
3. Das jeweilige Unternehmen ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die nicht ausdrücklich beauftragt oder nach dem jeweiligen Vertrag geschuldet sind. Zusätzliche Leistungen können gesondert beauftragt und vergütet werden.
B. Schoba Immobilien Potsdam
Maklertätigkeit
§ 3 Gegenstand der Maklertätigkeit
1. Schoba Immobilien Potsdam – Axel Schoba ist als Immobilienmakler insbesondere mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss sowie mit der Vermittlung von Verträgen über Immobilien tätig.
2. Gegenstand der Maklertätigkeit können insbesondere sein:
- Grundstücke,
- Wohnungen,
- Einfamilienhäuser,
- Mehrfamilienhäuser,
- Gewerbeimmobilien,
- Mietobjekte,
- sonstige Vertragsgelegenheiten.
3. Der konkrete Umfang der Maklertätigkeit ergibt sich aus dem jeweiligen Maklervertrag.
§ 4 Zustandekommen des Maklervertrages
1. Ein Maklervertrag kommt durch ausdrückliche Vereinbarung oder durch eine sonstige eindeutige, auf den Abschluss eines Maklervertrages gerichtete Willenserklärung zustande.
2. Die bloße Übersendung eines Exposés oder einer Objektinformation begründet für sich allein keinen provisionspflichtigen Maklervertrag.
3. Soweit ein Immobilienangebot ausdrücklich als provisionspflichtig gekennzeichnet ist, wird der Kunde vor Abschluss des provisionspflichtigen Hauptvertrages über die Höhe der Maklerprovision und deren Voraussetzungen informiert.
4. Soweit gesetzlich erforderlich, wird der Maklervertrag in Textform geschlossen.
5. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen bleiben die gesetzlichen Informations- und Widerrufsrechte unberührt.
§ 5 Nachweis und Vermittlung
1. Der Makler kann sowohl als Nachweismakler als auch als Vermittlungsmakler tätig werden.
2. Ein Nachweis liegt insbesondere vor, wenn der Makler dem Kunden die Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages konkret nachweist.
3. Eine Vermittlung liegt insbesondere vor, wenn der Makler durch seine Tätigkeit auf den Abschluss des Hauptvertrages hinwirkt.
4. Der Makler ist berechtigt, sich zur Durchführung seiner Tätigkeit geeigneter Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Kooperationspartner zu bedienen.
§ 6 Objektinformationen
1. Die Angaben in Exposés, Anzeigen und sonstigen Objektunterlagen beruhen grundsätzlich auf Informationen des Eigentümers, Vermieters oder sonstiger Auskunftspersonen sowie auf den dem Makler vorliegenden Unterlagen.
2. Der Makler bemüht sich um eine sorgfältige und zutreffende Wiedergabe der ihm vorliegenden Informationen.
3. Eine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität sämtlicher objektbezogener Angaben wird nur übernommen, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Der Makler übernimmt insbesondere keine Garantie für:
- Wohn- oder Nutzflächen,
- Grundstücksgrößen,
- Baujahr,
- baulichen Zustand,
- Genehmigungen,
- baurechtliche Zulässigkeit,
- Grundbuchverhältnisse,
- Energieverbrauch,
- Miet- oder Betriebskosten,
- steuerliche oder wirtschaftliche Auswirkungen,
soweit die betreffenden Angaben nicht ausdrücklich vom Makler selbst geprüft und als verbindlich bestätigt wurden.
5. Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, für seine Kauf-, Miet- oder sonstige Vertragsentscheidung wesentliche Angaben selbst zu überprüfen und gegebenenfalls durch geeignete Fachleute überprüfen zu lassen.
§ 7 Vertraulichkeit und Weitergabe von Unterlagen
1. Exposés, Objektunterlagen, Fotografien, Grundrisse und sonstige vom Makler zur Verfügung gestellte Informationen sind grundsätzlich ausschließlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt.
2. Eine Weitergabe an Dritte bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Maklers.
3. Zulässig ist die Weitergabe an Personen, die unmittelbar an der Prüfung, Finanzierung oder Durchführung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts beteiligt sind, insbesondere an Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Sachverständige, soweit die Weitergabe zur Durchführung des Geschäfts erforderlich ist.
4. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung und kommt infolge der unbefugten Weitergabe ein provisionspflichtiger Hauptvertrag zustande, bleiben gesetzliche Schadensersatzansprüche des Maklers unberührt.
5. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 8 Entstehen des Provisionsanspruchs
1. Der Provisionsanspruch entsteht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere wenn aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein wirksamer Hauptvertrag zustande kommt.
2. Nach § 652 BGB setzt der Maklerlohn grundsätzlich voraus, dass der Hauptvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande kommt.
3. Der Kunde informiert den Makler unverzüglich über den Abschluss eines Hauptvertrages, der auf dessen Nachweis oder Vermittlung beruht.
4. Ein Provisionsanspruch kann auch bestehen, wenn der Hauptvertrag hinsichtlich einzelner Vertragsbedingungen von dem ursprünglichen Angebot abweicht, sofern die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Ein Provisionsanspruch entsteht nicht allein aufgrund einer Besichtigung oder der Entgegennahme von Objektunterlagen, sofern nicht ausdrücklich ein entsprechender Vergütungsanspruch vereinbart wurde.
§ 9 Höhe und Fälligkeit der Maklerprovision
1. Die konkrete Höhe der Maklerprovision ergibt sich aus dem jeweiligen Immobilienangebot oder Maklervertrag.
2. Soweit im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, kann die Provision bei Kaufobjekten grundsätzlich 3,57 % des Kaufpreises einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer betragen.
3. Die konkrete Provisionsregelung kann je nach Objekt, Auftraggeber und Vertragsgestaltung abweichend vereinbart werden.
4. Die Provision wird grundsätzlich mit Abschluss des provisionspflichtigen Hauptvertrages fällig, soweit keine gesetzliche oder vertragliche Regelung einen späteren Fälligkeitszeitpunkt vorsieht.
5. Bei aufschiebend bedingten Verträgen kann der Maklerlohn nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erst verlangt werden, wenn die aufschiebende Bedingung eingetreten ist.
§ 10 Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern
1. Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser, bei denen der Käufer Verbraucher ist, gelten die besonderen gesetzlichen Regelungen über die Verteilung der Maklerkosten.
2. Wird der Makler für beide Parteien tätig und lassen sich beide Parteien einen Maklerlohn versprechen, müssen sich die Parteien nach § 656c BGB grundsätzlich in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichten.
3. Hat nur eine Partei einen Maklervertrag abgeschlossen und wird die andere Partei an den Maklerkosten beteiligt, gelten die Voraussetzungen des § 656d BGB. Insbesondere muss die beauftragte Partei mindestens in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet bleiben.
4. Der Anspruch gegen die andere Partei wird in den Fällen des § 656d BGB erst fällig, wenn die beauftragte Partei ihre Zahlungspflicht erfüllt hat und dies nachgewiesen wurde.
5. Von zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Maklerkosten wird durch diese AGB nicht abgewichen.
§ 11 Doppeltätigkeit
1. Der Makler ist berechtigt, im gesetzlich zulässigen Umfang für beide Parteien eines Hauptvertrages tätig zu werden.
2. Eine provisionspflichtige Doppeltätigkeit wird den jeweiligen Parteien vor Abschluss der entsprechenden Vereinbarung mitgeteilt.
3. Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser sind die gesetzlichen Vorgaben über die Gleichbehandlung der Maklerprovision zu beachten.
4. Die gesetzlichen Pflichten des Maklers gegenüber den jeweiligen Auftraggebern bleiben unberührt.
§ 12 Vorkenntnis
1. Kennt der Kunde ein vom Makler angebotenes Objekt bereits, soll er den Makler hierüber unverzüglich informieren.
2. Der Kunde soll eine bestehende Vorkenntnis auf Verlangen nachvollziehbar darlegen.
3. Eine verspätete Mitteilung der Vorkenntnis führt nicht automatisch zu einem Provisions- oder Schadensersatzanspruch.
4. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs.
§ 13 Vermietung
13.1 Gewerbliche Vermietung
1. Bei der Vermittlung gewerblicher Miet- oder Pachtverträge richtet sich die Maklerprovision nach dem jeweiligen Maklervertrag oder Immobilienangebot.
2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, kann bei gewerblichen Mietverträgen eine Provision in Höhe von 3,57 Nettokaltmieten einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart werden.
3. Die Provision wird mit wirksamem Abschluss des Miet- oder Pachtvertrages fällig, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
13.2 Wohnraummietverhältnisse
1. Für die Vermittlung von Wohnraum gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes.
2. Eine Provision zulasten des Wohnungssuchenden wird nur verlangt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
3. Soweit im jeweiligen Angebot nichts anderes angegeben ist, erfolgt die Wohnraumvermittlung für den Wohnungssuchenden provisionsfrei.
4. Eine abweichende Provisionsregelung wird dem jeweiligen Kunden vor Abschluss des provisionspflichtigen Maklervertrages ausdrücklich mitgeteilt.
C. Hausverwaltung Marina Schoba
§ 14 Gegenstand der Hausverwaltung
1. Die Hausverwaltung Marina Schoba übernimmt Verwaltungsleistungen für Immobilien nach Maßgabe des jeweiligen Verwaltungsvertrages.
2. Je nach Umfang der Beauftragung können insbesondere folgende Verwaltungsbereiche umfasst sein:
- WEG-Verwaltung,
- Mietverwaltung,
- Sondereigentumsverwaltung,
- kaufmännische Verwaltung,
- technische Verwaltung,
- Objektbetreuung,
- Abwicklung von Mietverhältnissen,
- Betreuung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
3. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Verwaltungsvertrag und den darin vereinbarten Leistungs- und Vergütungsregelungen.
4. Nicht ausdrücklich beauftragte Sonderleistungen sind nicht Bestandteil der vereinbarten Grundvergütung.
§ 15 WEG-Verwaltung
1. Wird die Hausverwaltung als Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft tätig, richten sich ihre Rechte und Pflichten insbesondere nach dem Wohnungseigentumsgesetz, den Beschlüssen der Wohnungseigentümer, der Gemeinschaftsordnung und dem Verwaltervertrag.
2. Die Bestellung des Verwalters erfolgt durch Beschluss der Wohnungseigentümer. Die gesetzlichen Bestimmungen über Bestellung und Abberufung bleiben unberührt. Nach § 26 WEG kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
3. Die Hausverwaltung führt die ihr durch Gesetz, Beschluss oder Verwaltervertrag übertragenen Aufgaben aus.
4. Der Umfang der gesetzlichen Befugnisse des Verwalters richtet sich insbesondere nach § 27 WEG. Danach kann und muss der Verwalter insbesondere Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind oder zur Wahrung einer Frist bzw. zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
5. Weitergehende Maßnahmen bedürfen, soweit gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, eines entsprechenden Beschlusses oder einer gesonderten Beauftragung
§ 16 Miet- und Sondereigentumsverwaltung
1. Bei einer Miet- oder Sondereigentumsverwaltung übernimmt die Hausverwaltung die im Verwaltungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Aufgaben.
2. Hierzu können insbesondere gehören:
- Überwachung von Mietzahlungen,
- Erstellung von Abrechnungen,
- Kommunikation mit Mietern,
- Bearbeitung von Mieteranfragen,
- Koordination von Instandhaltungsmaßnahmen,
- Beauftragung von Handwerkern,
- Prüfung von Rechnungen,
- Übergaben und Abnahmen,
- Betreuung von Mietverhältnissen,
- Kommunikation mit Behörden und Dienstleistern.
3. Die Hausverwaltung ist nicht verpflichtet, Aufgaben zu übernehmen, die über den vereinbarten Verwaltungsumfang hinausgehen.
§ 17 Pflichten und Mitwirkung des Eigentümers
1. Der Eigentümer verpflichtet sich, der Hausverwaltung alle für die Verwaltung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
2. Hierzu gehören insbesondere:
- Eigentumsnachweise,
- Mietverträge,
- Nachträge,
- Versicherungsunterlagen,
- Abrechnungsunterlagen,
- Rechnungen,
- technische Unterlagen,
- Genehmigungen,
- Zugangsdaten und Schlüssel,
- Informationen über bestehende Rechtsstreitigkeiten.
3. Der Eigentümer informiert die Hausverwaltung unverzüglich über Änderungen, die für die Verwaltung des Objekts von Bedeutung sind.
4. Verzögerungen oder Nachteile, die dadurch entstehen, dass erforderliche Informationen oder Unterlagen nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Hausverwaltung, soweit diese die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
§ 18 Erhaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
1. Die Hausverwaltung koordiniert Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach Maßgabe des Verwaltungsvertrages.
2. Bei Maßnahmen, die einer vorherigen Zustimmung des Eigentümers oder der Wohnungseigentümergemeinschaft bedürfen, wird die Hausverwaltung diese Zustimmung grundsätzlich einholen.
3. In dringenden Fällen ist die Hausverwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen und vertraglichen Befugnisse berechtigt, Maßnahmen zu veranlassen, die zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens oder zur Wahrung einer Frist erforderlich sind.
4. Soweit möglich, wird die Hausverwaltung den Eigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft über dringende Maßnahmen unverzüglich informieren.
5. Eine Verpflichtung der Hausverwaltung zur Vorfinanzierung von Kosten des Eigentümers oder der Gemeinschaft besteht grundsätzlich nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 19 Beauftragung von Handwerkern und Dienstleistern
1. Die Hausverwaltung ist berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabengebietes geeignete Handwerker, Fachunternehmen und sonstige Dienstleister zu beauftragen, soweit sie hierzu aufgrund des Verwaltungsvertrages, eines Beschlusses oder gesetzlicher Befugnisse berechtigt ist.
2. Bei größeren Maßnahmen können Vergleichsangebote eingeholt werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls sinnvoll und zumutbar ist.
3. Ein Anspruch auf Einholung einer bestimmten Anzahl von Vergleichsangeboten besteht nur, wenn dies gesetzlich, durch Beschluss oder vertraglich vereinbart wurde.
4. Die Hausverwaltung haftet nicht für Pflichtverletzungen eines von ihr beauftragten Dritten, soweit sie bei dessen Auswahl und Überwachung die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
§ 20 Zahlungsverkehr und Fremdgelder
1. Gelder, die der Hausverwaltung zur Verwaltung anvertraut werden, werden entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben verwaltet.
2. Die Hausverwaltung ist berechtigt, im Rahmen ihrer Beauftragung Zahlungen für das verwaltete Objekt bzw. die Gemeinschaft zu veranlassen oder entgegenzunehmen.
3. Die Hausverwaltung ist nicht verpflichtet, eigene Mittel zur Begleichung von Verbindlichkeiten des Eigentümers oder der Gemeinschaft einzusetzen.
4. Soweit die Begleichung von Rechnungen wegen fehlender Liquidität nicht möglich ist, wird der Eigentümer bzw. die Gemeinschaft hierüber informiert.
§ 21 Abrechnungen und Unterlagen
1. Die Hausverwaltung erstellt die nach dem jeweiligen Verwaltungsvertrag geschuldeten Abrechnungen.
2. Die Art und der Umfang der Abrechnung richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsverhältnis.
3. Für die WEG-Verwaltung gelten insbesondere die gesetzlichen Anforderungen an Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht.
4. Der Eigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft stellt der Hausverwaltung die hierfür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
5. Die Hausverwaltung ist berechtigt, Abrechnungsunterlagen elektronisch zu erstellen und zu übermitteln, soweit keine gesetzliche Form entgegensteht.
§ 22 Vergütung der Hausverwaltung
1. Die Vergütung der Hausverwaltung ergibt sich aus dem jeweiligen Verwaltungsvertrag.
2. Die vereinbarte Grundvergütung deckt ausschließlich die dort ausdrücklich beschriebenen Leistungen ab.
3. Sonderleistungen können gesondert vergütet werden, wenn dies im Verwaltungsvertrag vorgesehen oder nachträglich vereinbart wurde.
4. Zu den Sonderleistungen können insbesondere gehören:
- umfangreiche Schadensbearbeitung,
- außergewöhnliche Baumaßnahmen,
- größere Sanierungsmaßnahmen,
- gerichtliche oder außergerichtliche Streitigkeiten,
- umfangreiche Versicherungsfälle,
- besondere Eigentümerversammlungen,
- außerordentliche Verwaltungsaufgaben,
- zusätzliche Objekttermine,
- umfangreiche behördliche Angelegenheiten,
- außergewöhnlicher Schriftverkehr.
5. Soweit eine konkrete Sondervergütung nicht vereinbart wurde, ist eine gesonderte Vergütung nur geschuldet, wenn dies gesetzlich zulässig ist und eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 23 Auslagen und Kosten Dritter
1. Kosten, die bei der Verwaltung für den Eigentümer, die Gemeinschaft oder das verwaltete Objekt entstehen, trägt grundsätzlich derjenige, dem sie nach dem Verwaltungsvertrag oder Gesetz zuzuordnen sind.
2. Hierzu können insbesondere gehören:
- Porto,
- Kopierkosten,
- Registerauszüge,
- Grundbuchauszüge,
- behördliche Gebühren,
- Sachverständigenkosten,
- Handwerkerkosten,
- Notdienstkosten,
- Fahrtkosten bei gesondert vereinbarten Sonderleistungen.
3. Die Hausverwaltung ist nicht verpflichtet, solche Fremdkosten dauerhaft aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.
§ 24 Versicherungen und Schadensfälle
1. Die Hausverwaltung kann im Rahmen ihres Aufgabengebietes bestehende Versicherungen des verwalteten Objekts betreuen und Schadensfälle an den Versicherer melden.
2. Die Hausverwaltung übernimmt keine Garantie für den Versicherungsschutz, die Eintrittspflicht des Versicherers oder die Höhe einer Versicherungsleistung.
3. Der Eigentümer ist verpflichtet, der Hausverwaltung bekannte Schäden und sonstige relevante Umstände unverzüglich mitzuteilen.
4. Die Hausverwaltung ist berechtigt, bei dringenden Schäden geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu veranlassen, soweit sie hierzu gesetzlich oder vertraglich befugt ist.
§ 25 Kommunikation
1. Die Kommunikation kann, soweit gesetzlich zulässig, per Post, E-Mail oder über andere vereinbarte elektronische Kommunikationswege erfolgen.
2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Hausverwaltung über aktuelle Kontaktdaten verfügt.
3. Änderungen der Anschrift, E-Mail-Adresse oder sonstiger Kontaktdaten sind der Hausverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
4. Für Erklärungen, für die gesetzlich oder vertraglich eine besondere Form vorgeschrieben ist, bleibt diese Form maßgeblich.
§ 26 Beendigung des Verwaltungsvertrages
1. Laufzeit und Kündigung des Verwaltungsvertrages richten sich grundsätzlich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften
2. Bei einer WEG-Verwaltung bleiben die zwingenden Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes über Bestellung und Abberufung des Verwalters unberührt.
3. Nach Beendigung des Verwaltungsverhältnisses wird die Hausverwaltung die verwalteten Unterlagen und Gegenstände nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen herausgeben.
4. Die Herausgabe kann davon abhängig gemacht werden, dass offene und fällige Ansprüche des Kunden nicht entgegenstehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
5. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
D. Gemeinsame Regelungen
§ 27 Haftung
1. Die jeweilige Vertragspartei haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Unternehmens, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die jeweilige Vertragspartei nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 28 Datenschutz
1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
2. Einzelheiten über Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie über die Rechte betroffener Personen ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung.
3. Die Datenschutzerklärung ist Bestandteil der Information des jeweiligen Unternehmens, ersetzt jedoch nicht die jeweils erforderlichen individuellen vertraglichen Vereinbarungen.
4. Personenbezogene Daten dürfen an Dritte übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben oder aufgrund einer sonstigen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage zulässig ist.
§ 29 Geldwäschegesetz
1. Soweit das jeweilige Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zu Identifizierungs-, Dokumentations- oder sonstigen Prüfungen verpflichtet ist, hat der Kunde die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Dies kann insbesondere die Feststellung der Identität natürlicher Personen sowie die Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern umfassen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
4. Kann eine gesetzlich vorgeschriebene Identifizierung oder sonstige Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, darf die jeweilige Vertragspartei die Geschäftsbeziehung im gesetzlich erforderlichen Umfang nicht begründen, nicht fortsetzen oder muss sie beenden.
5. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bleiben unberührt.
§ 30 Aufbewahrung von Unterlagen
1. Die jeweilige Vertragspartei bewahrt Unterlagen nur so lange auf, wie dies aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, zur Vertragsdurchführung oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.
2. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
3. Nach Ablauf der maßgeblichen Aufbewahrungsfrist können Unterlagen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gelöscht oder vernichtet werden.
§ 31 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
2. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des jeweiligen Unternehmens als Gerichtsstand vereinbart werden.
3. Für alle übrigen Kunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort der Sitz des jeweiligen Vertragspartners.
§ 32 Anwendbares Recht
1. Für die Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 33 Vorrang individueller Vereinbarungen
1. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Kunden und dem jeweiligen Unternehmen haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Bei Widersprüchen zwischen dem Einzelvertrag und diesen AGB geht die individuelle Vereinbarung vor.
3. Bei der WEG-Verwaltung gehen zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Wohnungseigentumsgesetzes, entgegenstehenden Regelungen dieser AGB vor.
4. Bei der Maklertätigkeit gehen zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere die gesetzlichen Regelungen über Maklerlohn und die Verteilung der Maklerkosten, entgegenstehenden Regelungen dieser AGB vor.
§ 34 Schlussbestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
2. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Regelung.
3. Eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung findet nicht statt, soweit dies mit zwingendem Recht oder den gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vereinbar wäre.
4. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Vertragspartner / Kontaktdaten
Schoba Immobilien Potsdam
Roßkastanienstr. 15
14469 Potsdam
Inhaber: Axel Schoba
Telefon: 0331 50 52 931
Mobil: 0170 41 55 044
E-Mail: immobilien@schoba.de
Immobilienmakler gemäß § 34c GewO
Hausverwaltung Marina Schoba
Roßkastanienstr. 4
14469 Potsdam
Inhaber: Marina Schoba
Telefon: 0331 96 76 48 60
Fax: 0331 96 76 48 62
E-Mail: hausverwaltung@schoba.de
Hausverwaltung gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Stand: September 2026